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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-136/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110, AEUV Art. 191
Schlagwörter EG, EU, Portugal, Kraftfahrzeug, Gebrauchtfahrzeuge, Umweltkomponente, Marktwertverlust, Steuerermäßigung
Rechtsfrage: Kann Art. 110 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 191 AEUV, insbesondere dessen Abs. 2, dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die bei der Anwendung von an den durchschnittlichen Marktwertverlust von Fahrzeugen auf dem inländischen Markt anknüpfenden Ermäßigungen der Steuer, die auf Gebrauchtfahrzeuge mit von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteiltem endgültigem amtlichen Kennzeichen der Gemeinschaft erhoben wird, die Umweltkomponente nicht berücksichtigt und es zulässt, dass der so errechnete Betrag höher ist als der für gleichwertige inländische Gebrauchtfahrzeuge?
Vorinstanz: Tribunal Constitucional (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 189 S. 12
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache