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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 37/21 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 133, BGB § 157
Schlagwörter Uneinbringlichkeit, Ratenzahlung
Rechtsfrage: Ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen? - Das Verfahren V R 16/19 war durch Beschluss vom 7.5.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-324/20 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.03.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1816/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2022
Erledigungs-Az: V R 37/21
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: V R 16/19 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 08 93