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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 7/21 (BFH) |
| §§: | UmwStG § 24 Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, GewStG § 10 a, UmwG § 2 |
| Schlagwörter | Personengesellschaft, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Gewerbeverlust, Verlustvortrag, Rückbeziehung |
| Rechtsfrage: | Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 17.10.2019 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 11255/17 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 24 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.01.2022 |
| Erledigungs-Az: | IV R 7/21 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 28.1.2022) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |