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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-762/19 (EuG) |
§§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108, RL (EU) 2016/1164, VO (EU) 2015/1589 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich, Rückforderung, Niederlassungsfreiheit |
Rechtsfrage: | Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ihre Rückforderung nebst Zinsen u.a. von den Klägerinnen anordnet wird; - hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe nebst Zinsen u. a. von den Klägerinnen angeordnet wird; - der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 45 S. 36 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs T-762/19 |