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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 6/21 (BFH) |
§§: | UmwStG § 24 Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, EStG § 15 a Abs. 4, UmwG § 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Verlustausgleich, Verlustvortrag, Rückbeziehung |
Rechtsfrage: | Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 11111/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.03.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 6/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 07 33 |