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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-166/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Italien, Körperschaftsteuerpflicht, Hafen
Rechtsfrage: Klage mehrerer Kläger gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission (C (2020) 8498 final der Kommission vom 4.12.2020 über die von Italien umgesetzte Beihilferegelung SA.38399 2019/C (ex 2018/E) - Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen) für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 189 S. 23
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.12.2023
Erledigungs-Az: Rs T-166/21