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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/00
§§: AO 1977 § 165 Abs 1, EigZulG § 17
Schlagwörter Genossenschaftsanteil, Eigenheimzulage, Vorläufigkeitsfestsetzung
Rechtsfrage: Setzt die Gewährung der Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen die Nutzung einer Genossenschaftswohnung (spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums) voraus, sodass die Eigenheimzulage bis zum Eintritt der Eigennutzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorläufig festgesetzt werden kann oder verbietet sich eine Vorläufigkeitsfestsetzung, weil § 17 EigZulG eine Eigennutzung nicht vorschreibt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.03.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 2846/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 51 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2002
Erledigungs-Az: IX R 49/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils