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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 11/24 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 5, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 6, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 7, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 8
Schlagwörter Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Betriebsausgabe, Abzugsverbot
Rechtsfrage: Zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG: 1. Ist eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person durch § 8 b Abs. 3 Satz 5 KStG auch erfasst? - 2. Betrifft die Wirkung des § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Zinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 16.04.2024
Vorinstanz/AZ: 8 K 8073/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 09 58