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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 16/21 |
§§: | KStG § 8 b Abs. 4 Satz 6, KStG § 8 b Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Beteiligung |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigen Erwerb: 1. Dient das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung" in § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpft es sich damit in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes? - 2. Tritt die Rechtsfolge des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1163/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.09.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 16/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 00 32 |