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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 56/00
§§: FGO § 90, FGO § 96 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Mündliche Verhandlung, Verzicht, Rechtliches Gehör, Darlehen, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: 1. Verletzung rechtlichen Gehörs: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, obwohl hierauf nicht verzichtet wurde? - 2. Betriebliche oder private Veranlassung eines für den Grundstückserwerb und die Errichtung eines Nachtlokals bestimmten Darlehens. Gehörte es zum Betriebsvermögen der vom Kläger betriebenen Tischlerei, weil es der Erlangung eines Auftrags diente? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.06.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 1515/98 E, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2003
Erledigungs-Az: X R 56/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 78