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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 18/17 (BFH) |
§§: | UmwStG § 18 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5 b, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer, Abzugsverbot, Umwandlung, Veräußerungskosten |
Rechtsfrage: | Ist die im Rahmen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils nach § 18 Abs. 3 UmwStG entstandene und vom Veräußerer getragene Gewerbesteuer bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG ungeachtet des mit dem UntStRefG 2008 in § 4 Abs. 5 b EStG normierten Abzugsverbots auch in nach dem 31. Dezember 2007 endenden Erhebungszeiträumen als Veräußerungskosten abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1441/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.03.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 18/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 04 36 |