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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 36/06
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13
Schlagwörter Wirtschaftsgut, Bodenschatz, Grundstück, Landwirtschaft, Privatvermögen, Veräußerungsgewinn, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: Gehört bei der Veräußerung eines bodenschatzführenden Grundstücks des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Teil des vertraglich vereinbarten Kaufpreises, der auf den Bodenschatz (Kalksteinvorkommen) entfällt, zum Privatvermögen des Landwirts, wenn dieses Grundstück an ein Abbauunternehmen (Zementwerk) veräußert wird und der Bodenschatz voraussichtlich in den nächsten 20 Jahren nicht verwertet werden kann? Entsteht ein Wirtschaftsgut "Bodenschatz", wenn ein Abbauunternehmer ein bodenschatzführendes Grundstück erwirbt und er neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zahlt und die Absicht der Aufschließung zum Zeitpunkt des Erwerbs glaubhaft ist? Auslegung der Begriffe "alsbald" und "absehbar". - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.04.2006
Vorinstanz/AZ: 7 K 945/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2008
Erledigungs-Az: IV R 36/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet