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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Verfahrensmangel, Antragsveranlagung, Frist
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung für das Streitjahr 1999, wenn das FA die Klägerin zur Abgabe der Erklärung mehrmals aufgefordert und auch Fristverlängerung bis 30.12.2001 gewährt hat und dieses Verhalten des FA ursächlich für den materiellen Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich der Antragsveranlagungsfrist war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 12.11.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 6230/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 43 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 48/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 38