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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 99/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung, Rückwirkung, Nettoprinzip, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Ist die Gewinnhinzurechnung von Schuldzinsen wegen getätigter Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG wegen unzulässiger Rückwirkung durch § 52 Abs. 11 EStG, Ungleichbehandlung bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten und wegen Verletzung des objektiven Nettoprinzips verfassungswidrig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 20353/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 19 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.12.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 99/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren III R 99/07 ist durch Beschluss vom 16.10.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 ausgesetzt. - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 27 |