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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-153/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 217 Abs. 1, ZK Art. 243, ZK Art. 12 Abs. 2, ZK Art. 12 Abs. 5, ZKDVO Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Verbindliche Zollauskunft
Rechtsfrage: Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 2 und 5 sowie Art. 217 Abs. 1 ZK und Art. 11 ZKDVO i.V.m. Art. 243 ZK dahin auszulegen, dass ein Beteiligter in einem Verfahren über erhobene Zölle die Erhebung unter Vorlage einer in einem anderen Mitgliedstaat für die gleichen Waren erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, die zu diesem Zeitpunkt noch gerichtlich angefochten, letztlich aber berichtigt wird, anfechten kann? - Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Anmelder, der bei Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelt, in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft berufen, deren Berechtigter nicht dieser Anmelder, sondern eine verbundene Gesellschaft ist, in deren Auftrag dieser Anmelder die Zollanmeldungen abgab? - Wenn die zweite Frage verneint wird: Steht das Gemeinschaftsrecht dem entgegen, dass sich ein Beteiligter in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine nationale Verordnung berufen kann, mit der die nationalen Behörden das Vertrauen begründen, dass man sich für die Tarifeinreihung angemeldeter Waren auf eine einem Dritten für die gleiche Ware erteilte Zolltarifauskunft berufen kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 179 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2011
Erledigungs-Az: Rs C-153/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 13 87