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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 25/20 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, UStDV § 46
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Abfluss, Fristverlängerung
Rechtsfrage: Ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.01.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 1578/19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.06.2022
Erledigungs-Az: VIII R 25/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 18 06