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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/20 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9 a
Schlagwörter Beratung, Leistung, Unentgeltlichkeit, Entnahme
Rechtsfrage: Streitgegenständlich ist, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement-Beratungsleistungen im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i.S. des § 3 Abs. 9 a UStG zu verwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.08.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 2707/17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2022
Erledigungs-Az: V R 32/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 17 24