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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 25/21 (BFH) |
§§: | UStG § 3 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 2 |
Schlagwörter | Ort, Firmenwagen, Arbeitnehmer, Überlassung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer als entgeltliche Vermietungsleistung: 1. Handelt es sich bei der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an seinen Arbeitnehmer - auch zu Privatfahrten - auch dann um eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S. des § 3 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine Zahlung leistet, keinen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringt? - 2. Ist, soweit in der Zuzahlung durch den Arbeitnehmer des auch zu Privatfahrten genutzten Fahrzeugs ein Entgelt gesehen wird, die Mindestbemessungsgrundlage entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG anzuwenden, wenn die Leistung - wäre sie unentgeltlich - in Deutschland nicht steuerbar wäre? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 29.07.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1034/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 15 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2022 |
Erledigungs-Az: | V R 25/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 16 32 |