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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 36/20 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 5, KStG § 27 Abs. 2, GewStG § 35 b Abs. 1
Schlagwörter Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Verschmelzung, Abweichendes Wirtschaftsjahr, Folgebescheid
Rechtsfrage: Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft: 1. Liegt eine finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor? - 2. Ist der Körperschaftsteuerbescheid ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 04.09.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 150/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2023
Erledigungs-Az: I R 36/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 87