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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 3/21 (BFH)
§§: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Einkommensteuer, Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsfrage: Können Einkommensteuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von den Erben in Abzug gebracht werden? Insbesondere wenn diese dadurch entstanden sind, dass die Erben als Rechtsnachfolger im Falle der Betriebsverpachtung die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in einkommensteuerrechtlich zulässiger Weise rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklären und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, der im Todesjahr der Einkommensteuer unterliegt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.09.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 2701/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 10 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2023
Erledigungs-Az: II R 3/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 15 37