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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 50/20 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Bankkaufmann, Betriebswirt |
Rechtsfrage: | 1. Liegt in der Absolvierung der Ausbildung zum Bankkaufmann, dem berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt/BankColleg und dem Studiengang Bankbetriebswirt/BankColleg eine mehraktige Ausbildung vor, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird? - 2. Ist anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstellt oder diese im Vordergrund steht? - 3. Besteht in dieser Zeit ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2059/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 15 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 50/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 14 48 |