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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-210/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, EG Art. 43, OECD-Musterabkommen Art. 7
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, internationaler Konzern, Betriebsstätte, Dienstleistung, Leistungsaustausch, Niederlassung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Filiale eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat (innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union), die die Eigenschaften einer Fertigungsstätte hat, als selbständiger Steuerpflichtiger angesehen werden kann und damit ein Rechtsverhältnis zwischen den beiden Einheiten vorstellbar ist, das dazu führt, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch den Stammbetrieb mehrwertsteuerpflichtig ist? Kann zur Bestimmung dieses Rechtsverhältnisses das Arm´s-Length-Kriterium des Art. 7 Abs. 2 und 3 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des Abkommens vom 21.10.1988 zwischen Italien, dem Vereinigten Königreich und Nordirland herangezogen werden? Ist im Fall eines Cost-Sharing-Agreement betreffend die Erbringung von Dienstleistungen für die Niederlassung ein Rechtsverhältnis vorstellbar? Welche Voraussetzungen gelten bejahendenfalls für das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses? Bestimmt sich der Begriff des Rechtsverhältnisses nach dem nationalen Recht oder nach dem Gemeinschaftsrecht? - 2. Kann die Rückbelastung der Filiale mit den Kosten solcher Dienstleistungen unabhängig von ihrem Umfang und von der Erzielung eines Unternehmensgewinns als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen i.S. des Art. 2 der Sechsten Richtlinie angesehen werden und, wenn ja, in welchem Umfang? - 3. Verstößt, falls die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Stammbetrieb und Filiale grundsätzlich als mehrwertsteuerfrei anzusehen ist, weil der Empfänger nicht selbständig und deshalb kein Rechtsverhältnis zwischen den beiden Einheiten vorstellbar ist, eine nationale Verwaltungspraxis, nach der die Leistung dann als steuerbar angesehen wird, wenn der Stammbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione
Vorinstanz/Datum: 18.02.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 190 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.03.2006
Erledigungs-Az: Rs C-210/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 25 32