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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 21/21 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Bedürftigkeit, Kind, Geringes Vermögen, Schonvermögen |
Rechtsfrage: | Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33 a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33 a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen? - Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1098/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 15 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.02.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 21/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 09 95 |