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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 98/15 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, AO § 12, OECDMustAbk Art. 17
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Sport, Schiedsrichter, Verkehrsbeteiligung, Unternehmer, Unternehmerrisiko, Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht
Rechtsfrage: 1. Unterliegt ein national und international tätiger inländischer Fußballschiedsrichter der Gewerbesteuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, oder ist dies zu verneinen, da dieser Fußballschiedsrichter mangels eines entsprechenden "Marktes" nicht i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist und dabei weder hinreichend Mitunternehmerinitiative ausübt bzw. Mitunternehmerrisiko trägt? Begründen Schiedsrichter in den internationalen Ligen am Ort des Spiels eine "kurzzeitige" Betriebsstätte? - 2. Ist ein Fußballschiedsrichter als Sportler i.S. des Art. 17 OECDMustAbk anzusehen und liegt somit das Besteuerungsrecht für Auslandseinsätze beim jeweiligen Tätigkeitsstaat, wenn mit diesem ein DBA besteht, das einen entsprechenden Art. 17 (sog. Sportler-Artikel) enthält? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 18.07.2014
Vorinstanz/AZ: 1 K 2552/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 2065
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 29 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.12.2017
Erledigungs-Az: I R 98/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 10