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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 35/23 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 4 a Satz 3, EStG § 20 Abs. 4 a Satz 2 |
Schlagwörter | Verlust, Kapitalvermögen, Tarif, Zuzahlung, Abgeltungsteuer, Wertpapier |
Rechtsfrage: | Kommt § 20 Abs. 4 a Satz 3 EStG nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige eine Barzuzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt? Ist der Tatbestand des § 20 Abs. 4 a Satz 3 EStG nur dann erfüllt, wenn der Emittent im Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilschuldverschreibung ein freies Wahlrecht zur Einlösung in Geld oder/und in Wertpapieren innehat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 696/19 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 01 56 |