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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/22 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, KStG § 31 Abs. 1 Satz 1, KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, EG Art. 43, EG Art. 56 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Erstattung, Dividende, Drittstaat, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit |
Rechtsfrage: | Kein Anspruch einer Drittstaatengesellschaft auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Vorrangigkeit der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit: Kann sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt? Ist in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.03.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1424/18 KE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 05 39 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 16/22 |