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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/16 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 b, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Versorgungsausgleich, Abfindung, Ausgleichszahlung, Ehescheidung, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Vorweggenommene Werbungskosten
Rechtsfrage: Ist eine vom Kläger nach § 6 VersAusglG im Rahmen des Scheidungsverfahrens an seine geschiedene Ehefrau gezahlte Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG abziehbar, weil sie nicht zu den - vom Kläger ursprünglich - beantragten vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehört? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.07.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 49/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1603
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2018
Erledigungs-Az: X R 24/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache