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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 13/08 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Eigenverbrauch, Unentgeltliche Wertabgabe, Vermietung, Forderungsverzicht, Stundung |
Rechtsfrage: | Stellt die Stundung von Forderungen aus der Vermietung eines Appartements an eine Hotelbetreibergesellschaft über mehrere Jahre hinweg auf unbestimmte Zeit einen Forderungsverzicht dar, sodass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung für Zwecke außerhalb des Unternehmens als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3891/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 19 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.01.2010 |
Erledigungs-Az: | XI R 13/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 15 64 |