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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-670/21 (EuGH) |
| §§: | AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 64, AEUV Art. 65, ErbStG 2009 § 13 c Abs. 1, ErbStG 2009 § 13 c Abs. 3 Nr. 2 |
| Schlagwörter | EG, EU, Erbschaftsteuer, Grundstück, Privatvermögen, Kanada, Kapitalverkehrsfreiheit |
| Rechtsfrage: | Sind Art. 63 Abs. 1, 64 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland (hier: Kanada) belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, mit seinem vollen Wert angesetzt wird, während ein Grundstück des Privatvermögens, welches im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, lediglich mit 90 von Hundert seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird. |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 02.09.2021 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 1333/19 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 20 46 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 12.10.2023 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-670/21 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 16 26 |