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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 28/19 (BFH)
§§: EStG § 16 Abs. 3, AO § 174 Abs. 4 Satz 3, AO § 174 Abs. 3 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 176 Abs. 2
Schlagwörter Restschuldbefreiung, Insolvenz, Betriebsaufgabe, Rückwirkendes Ereignis, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Treu und Glauben, Festsetzungsverjährung
Rechtsfrage: Wirkt eine im Jahre 2011 erteilte Restschuldbefreiung auch dann in das Jahr der Betriebsaufgabe (2005) zurück, wenn diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt? Konnte der Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund der Restschuldbefreiung 2011 noch im November 2017 aufgrund der Annahme eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden, obwohl die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2005 zwar bereits verstrichen, dies jedoch wegen § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich ist? Stehen der Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 Vertrauensschutzerwägungen gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AO entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.05.2019
Vorinstanz/AZ: 9 K 1452/18 E, F, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.04.2022
Erledigungs-Az: X R 28/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 35