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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 57/06
§§: GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Andere Person, Zwischenhändler, Abtretung, Gegenleistung, Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: Ist der Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eine auf den Grundstückserwerb verzichtende andere Person i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG? Gehört deshalb der für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot gezahlte Betrag zum Wert der Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.03.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 4330/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.06.2008
Erledigungs-Az: II R 57/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 41 64