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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-225/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 151 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Abwrackung, Altschiffe, US-Marine, Vereinigtes Königreich, Mehrwertsteuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung, Lieferung, NATO, Streitkräfte, Großbritannien
Rechtsfrage: Ist Art. 151 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er die Lieferung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in der Abwrackung von Altschiffen der US-Marine für das US Department of Transportation, Maritime Administration, bestehen, unter einem oder beiden der folgenden Umstände von der Mehrwertsteuer befreit: a) wenn diese Lieferung nicht an einen Teil der Streitkräfte eines NATO-Mitglieds, die der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wurde? - b) wenn diese Lieferung nicht an einen Teil der im Vereinigten Königreich stationierten oder dort als Gaststreitkräfte befindlichen Streitkräfte eines NATO-Mitglieds oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wurde?
Vorinstanz: Upper Tribunal, Tax and Chancery Chamber (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 211 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.04.2012
Erledigungs-Az: Rs C-225/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 36