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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 4/21 (BFH) |
§§: | ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Erblasser, Ausgleich, Schulden |
Rechtsfrage: | Erblasserschulden: Inwiefern ist es für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten notwendig, dass die abzugsberechtigte Person als zivilrechtlicher Schuldner nach § 1967 Abs. 1 BGB dafür haftet, somit Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist? Muss hierfür der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1586/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 04 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 4/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 35 |