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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 141/01
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Arbeitszimmer, Kosten der Lebensführung
Rechtsfrage: Vom Dienstherrn veranstaltete Studienreisen nach Budapest und Lausanne für wissenschaftliche Mitarbeiter eines obersten Bundesgerichts wegen des fehlenden konkreten Bezugs zur beruflichen Tätigkeit nicht ausschließlich beruflich veranlasst? Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein außerhäusliches, mit einem Bett und Haushaltsgegenständen ausgestattetes Arbeitszimmer am Beschäftigungsort, weil der Raum als Schlafstelle nutzbar und somit keine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung gegeben ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.02.2001
Vorinstanz/AZ: 8 K 769/00, 8 K 592/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.02.2006
Erledigungs-Az: VI R 141/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet