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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/20 (BFH) |
§§: | EStG § 62, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückforderung, Unfall, Ausbildung, Ausbildungswilligkeit, Krankheit, Verwaltungsanweisung |
Rechtsfrage: | 1. Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG so auszulegen, dass eine auf die Ausbildung gerichtete Maßnahme tatsächlich durchzuführen ist? - 2. Führt eine Unterbrechung der Ausbildung aufgrund einer unfallbedingten und nicht lediglich auf absehbare Zeit ("zeitweise") attestierte Erkrankung zur Versagung des Kindergeldanspruches? Liegt hierbei eine nicht nur vorübergehende Hinderung aus objektiven Gründen vor? - 3. Sind die Regelungen der Verwaltungsanweisung (DA-KG) für die Entscheidungen der Familienkasse verbindlich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 01.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1832/19 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 43/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 90 |