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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 15/21 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Steuerfreiheit, Warmwasser, Heizung, Vermietung, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungs- und Warmwasseranlage: Stellen Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, dann keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, wenn die Energielieferungen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet werden und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3866/18 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2023 |
Erledigungs-Az: | V R 15/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 04 54 |