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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 40/19 (BFH)
§§: StromStG § 9 b Abs. 1, StromStG § 9 b Abs. 3
Schlagwörter Stromsteuer, Steuerentlastung, Entlastungsberechtigter, Entnahme, Sachherrschaft, Weisungsbefugnis
Rechtsfrage: 1. Ist bei einer Wasserentnahme und -aufbereitung durch vollautomatische Anlagen, bei denen die Realakte der Stromentnahmen (An- und Abschaltung von Maschinen zur Wasserproduktion) ausschließlich durch von den Leistungsverpflichtungen des Wasserversorgers gegenüber seinen Kunden abhängige Algorithmen gesteuert werden, der Wasserversorger auch dann Entlastungsberechtigter i.S. des § 9 b Abs. 1, Abs. 3 StromStG in der im Streitjahr (2016) geltenden Fassung, wenn er sich für die nach den von ihm beschlossenen Wirtschaftsplänen durchzuführenden Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen und erforderlichen Neuerungen einer in vollem Umfang weisungsabhängigen GmbH als Betriebsführerin bedient, die für ihre Tätigkeit lediglich ihre Aufwendungen vollständig ersetzt bekommt und als Vergütung einen Festbetrag erhält? - 2. Ist der Wasserversorger Entlastungsberechtigter, wenn der Realakt des Stromverbrauchs durch An- und Abschaltung eines zur Abdeckung von etwa 5-Mal jährlich auftretenden Sondersituationen dienenden Pumpwerks jeweils manuell auf der Grundlage einer Einzelanweisung des Wasserversorgers durch einen Angestellten des Betriebsführers erfolgt und die Maschinen anschließend durchgängig ohne weitere stromverbrauchsauslösende Schaltvorgänge laufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.10.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 1713/18 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 50
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision