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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 18/19 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 7 Satz 2, KStG § 34 Abs. 6 Satz 4, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Eigengesellschaft |
| Rechtsfrage: | Ist der mit dem JStG 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorinstanz/Datum: | 22.06.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 199/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 69 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.03.2019 |
| Erledigungs-Az: | I R 18/19 |
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 66/16 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 13.3.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-797/19 -- Der BFH hat das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29.1.2020 I R 4/20 (I R 18/19) eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden (PM BFH Nr. 8 vom 6.2.2020). |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 53 |