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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 33/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten, Versicherung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Strittig ist, inwieweit und in welcher Höhe Aufwendungen einer Rechtsreferendarin den Grenzbetrag mindern: - a) Doppelte Haushaltsführung und Kosten der Familienheimfahrten als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke (auch wenn der Doppelte Haushalt vor dem Studium begründet, aber im Kalenderjahr aufgegeben und neu begründet wurde)? - b) Führt die verfassungsgemäße Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dazu, dass neben den Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) auch die Beiträge zur privaten Kranken-, Renten-, Unfall- und Lebensversicherung berücksichtigt werden müssen? - c) Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3294/04 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 904 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 33/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 78 |