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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 1/19 (BFH) |
§§: | EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, KStG § 2 Nr. 1, OECD-MA Art. 8 Abs. 1, AO § 12, DBA-Hongkong - Schiffahrt Art. 3 Abs. 1, DBA-Hongkong - Schiffahrt Art. 3 Abs. 5, DBA-Hongkong - Schiffahrt Art. 2 Abs. 1 Buchst. g |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Besteuerungsrecht, Betriebsstätte, Gewinnanteil, Seeschifffahrt, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Fallen unter Art. 3 Abs. 1 DBA Hongkong - Schiffahrt alle unmittelbar und mittelbar mit dem Betrieb bzw. Einsatz von Seeschiffen im internationalen Verkehr im Zusammenhang stehenden Einkünfte (hier: Anschlusstransporte im Inland)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 73/16 (3) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 01 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 1/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 14 65 |