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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 47/00
§§: AO § 163
Schlagwörter Erlass, Billigkeit, Verlustvortrag, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: Hat aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu erfolgen, wenn sich die Verluste einer GmbH wegen der Beschränkung des Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG steuerlich nicht ausgewirkt haben?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.01.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 223/97 K, G
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2000
Erledigungs-Az: I B 47/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 58 29