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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 32/09 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 10 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 72 |
Schlagwörter | Glücksspiel, Bemessungsgrundlage, Spielautomat, Spielbank, Automaten, Trinkgeld |
Rechtsfrage: | 1. Besteht beim Automatenglücksspiel eine innere Verknüpfung zwischen dem Spieleinsatz und der Erbringung der Dienstleistung "Glücksspiel" auch insoweit, als Zahlungen in den automatischen Tronc (Trinkgeldkasse) einfließen? Fließt auch der automatische Tronc-Einbehalt daher in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ein? - 2. Folgt aus den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts eine andere Bemessung des Entgelts? Entspricht der europäische Begriff der Steuerbemessungsgrundlage im Wesentlichen dem nationalen Begriff des Entgelts? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 697/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 31 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.09.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 32/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 02 27 |