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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2951/14 (BVerfG)
§§: EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 2 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2
Schlagwörter Außerordentliche Einkünfte, Tarifbegünstigung, Rechtsanwalt, Praxiswert, Bindung, Verlustausgleich
Rechtsfrage: Keine Tarifbegünstigung des Erfolgshonorars eines Rechtsanwalts nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - Bindung des BFH an die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung durch das FG - entgeltlich erworbener Praxiswert - Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 16.09.2014
Vorinstanz/AZ: VIII R 1/12 (NV)
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 24.03.2016
Erledigungs-Az: 2 BvR 2951/14
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen