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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 16/05
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 b, EStG § 34 Abs. 1 Satz 4, EStG § 52 Abs. 9, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 164
Schlagwörter Bilanzänderung, Rücklage, Wahlrecht, Veräußerungsgewinn, Tarifbegünstigung, Verfassung, Rechtsstaat
Rechtsfrage: 1. Ist § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Weise auszulegen, dass bei einem Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG wahlweise nur für einen bestimmten Teilbetrag des Veräußerungsgewinns § 6 b EStG ganz oder teilweise angewendet werden kann, so dass der Restbetrag des Veräußerungsgewinns tarifbegünstigt bleibt? Oder muss bei dieser Fallgestaltung der gesamte Veräußerungsgewinn dem allgemeinen Steuersatz unterworfen werden? - 2. Verfassungswidrige Rückwirkung durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002? - 3. Entfaltet bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Bilanzänderungsvorschrift in § 4 Abs. 2 EStG keine Wirkung, so dass Ansatz- und Bewertungswahlrechte wie in § 6 b EStG jederzeit uneingeschränkt ausgeübt werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.03.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 198/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 23 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.02.2007
Erledigungs-Az: XI R 16/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 19 97