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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 18/20 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Familienwohnheim, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Streitig ist, wann zwingende Gründe bei Verhinderung einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 5 ErbStG vorliegen, sodass es nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG kommt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3120/18 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 19 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.12.2021 |
Erledigungs-Az: | II R 18/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 11 05 |