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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-294/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 170, RL 79/1072/EWG Art. 3, RL 79/1072/EWG Art. 7, RL 2008/9/EG Art. 8, RL 2008/9/EG Art. 9, RL 2008/9/EG Art. 15
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Überprüfungsverfahren, Nachweis, Missbrauch, Frist, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist es zulässig, dass ein Steuerpflichtiger, nachdem er von der Steuerverwaltung wiederholt aufgefordert wurde, die Voraussetzungen seines Erstattungsanspruchs nachzuweisen, diesen Aufforderungen ohne berechtigten Grund nicht nachkommt und, nachdem ihm eine Erstattung verweigert wurde, die Vorlage von Unterlagen bis zum Überprüfungsverfahren oder zum gerichtlichen Verfahren aufschiebt? - 2. Kann es als Rechtsmissbrauch angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige die notwendigen Informationen, auf die er seinen Anspruch stützt, der Steuerverwaltung ohne berechtigten Grund nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm dazu Gelegenheit gegeben und er dazu aufgefordert wurde, vorlegt, sondern diese Informationen stattdessen später freiwillig dem Überprüfungsorgan oder dem Gericht zur Verfügung stellt? - 3. Verliert ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, entweder weil er die maßgeblichen Informationen zum Nachweis seines Erstattungsanspruchs ohne berechtigten Grund nicht fristgerecht vorgelegt hat oder weil er missbräuchlich gehandelt hat, seinen Anspruch auf Erstattung, wenn die insoweit vorgesehene oder gewährte Frist abgelaufen ist und die Verwaltung eine die Erstattung ablehnende Entscheidung erlassen hat?
Vorinstanz: Audiencia Nacional (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 320 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.09.2021
Erledigungs-Az: Rs C-294/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 14 61