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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-211/16 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/176 Art. 1, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 3, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Einfuhr, Weinsäure, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Kommission. Die Klägerinnen beantragen, - die Klage für zulässig zu erklären; - Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/176 der Kommission vom 9.2.2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die die Maßnahme rechtswidrig machen, und wegen Verstößen gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 17 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern für nichtig zu erklären.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 260 S. 41
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.03.2018
Erledigungs-Az: Rs T-211/16