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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 55/14 (BFH)
§§: UStG § 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. h
Schlagwörter Steuerfreiheit, Gemeinnützigkeit, Einrichtung, Sozialarbeit, Jugendhilfe, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Unterliegen die im Jahr 2007 erzielten Umsätze einer lediglich über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügenden GmbH, die für eine als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 i.V.m. § 45 SGB VIII anerkannte GbR tätig wird, der Umsatzsteuer? - 2. Kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und Funktion einer staatlichen Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gleichgesetzt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.10.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 2056/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 164
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 01 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.04.2016
Erledigungs-Az: V R 55/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 10 17