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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 1/12 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 i.d.F. vom 15.12.2003 § 50 d Abs. 8 Satz 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 25, GG Art. 3 Abs. 1, DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, DBA-Türkei Art. 15 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Treaty Override, Völkerrecht |
Rechtsfrage: | Verstößt § 50 d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27.11.1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden? - Normenkontrollverfahren |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 10.01.2012 |
Vorinstanz/AZ: | I R 66/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 12 75 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2015 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 1/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 06 95 |