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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-627/11 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, KStG 2002 § 8 c Abs. 1 a
Schlagwörter EG, EU, Sanierungsklausel, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Beihilfe
Rechtsfrage: Ist der Beschluss der Beklagten vom 26.1.2011 im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" insgesamt nichtig? Ist hilfsweise der vorgenannte Beschluss zumindest insofern nichtig, wie darin zu Gunsten von Unternehmen in der Position der Klägerin keine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Ausnahme von der in Art. 4 und 5 ausgesprochenen Rückforderungspflicht bzw. zumindest keine zu Gunsten solcher Unternehmen wirkende Übergangsregelung vorgesehen wird?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 49 S. 26
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.10.2018
Erledigungs-Az: Rs T-627/11