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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/11 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Treuhandverhältnis, Berechtigter, Beiladung
Rechtsfrage: 1. Sind dem Kläger durch die Ausreichung von Schecks, die zu Lasten des Geschäftskontos der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, eingelöst und vor einer später erfolgten Einzelwertberichtigung buchungstechnisch zunächst als durchlaufende Posten behandelt wurden, sowie durch die Veräußerung mehrerer Grundstücke durch die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, an eine andere Gesellschaft, an der der Kläger über Treuhandverhältnisse beteiligt war, verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen? - 2. Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann gegeben sein, wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt, welcher wirtschaftlich nicht zum Vermögen des Verfügenden gehört? - 3. Ist in Zusammenhang mit den im Streit stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen die ausschüttende Gesellschaft im FGlichen Verfahren notwendig beizuladen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.09.2011
Vorinstanz/AZ: 8 K 753/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 20 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2014
Erledigungs-Az: VIII R 45/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 07 87