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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 5/20 (BFH)
§§: AO § 69, AO § 191 Abs. 3, AO § 171 Abs. 10, AO § 71, AO § 219
Schlagwörter Geschäftsführerhaftung, Festsetzungsverjährung, Grundlagenbescheid, Haftungsbescheid, Steuerbescheid, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden nebst Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und Zinsen: Ergibt sich aus § 191 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO, dass nach dem Erlass des Festsetzungsbescheids innerhalb eines Zweijahreszeitraums der Haftungsbescheid hätte ergehen müssen? Hätte der streitige Haftungsbescheid wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 17.12.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 4241/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 74
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision