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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-293/06 (EuGH)
§§: EGV Art. 52, EGV Art. 58, EG Art. 43, EG Art. 48, DBA-Italien Art. 3 Abs. 1, DBA-Italien Art. 3 Abs. 3, DBA-Italien Art. 11 Nr. 1 c, EStG § 2 a
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Freistellung, Zweigniederlassung, Italien, Währungskursverlust, Dotationskapital, ausländische Betriebsstätte, EG, EU, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: 1. Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV (= Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG), wenn die BRD als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1 c DBA Italien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird? - 2. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV (= Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG), wenn der erwähnte Währungsverlust zwar in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einzubeziehen ist, aber nur in jenem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, in dem keine Gewinne aus der italienischen Betriebsstätte steuerfrei erzielt werden?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 08.06.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 274/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 32 57
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.02.2008
Erledigungs-Az: Rs C-293/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 64