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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 3/19 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, UStAE Abschn. 15.2 c Abs. 16 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Büro, Unternehmerische Nutzung, Zuordnung, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude und Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt: Ist die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort "Arbeiten" ein ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen? Muss die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden (Abschn. 15.2 c Abs. 16 Satz 5 UStAE)? - Das Verfahren ist durch Beschluss vom 18.9.2019 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-45/20 ausgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 249/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 19 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 3/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 18.9.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-45/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 14 |